Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der LIMES GmbH
1. Anerkennung
Durch die Erteilung eines Auftrags erkennt der Auftraggeber (AG) die Bedingungen und Preise gemäß der jeweils gültigen Gebührenliste bzw. des gesonderten Angebotes an. Leistungen, die über den Rahmen der gültigen Gebührenliste hinausgehen oder nicht im Einzelnen aufgeführt sind, werden nach Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet. Alle Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2. Gewährleistung
Wir führen die Leistungen nach allgemein anerkanntem Stand der Wissenschaft und Regeln der Technik nach bestem Wissen und mit großer Sorgfalt aus. Die Kenntnisnahme der Ergebnisse befreit den AG nicht von der eigenen Prüfung der Eigenschaften weiterer Chargen/Ansätze/Werkstoffe. Über die vertragsgemäße Ausführung kann sich der AG jederzeit durch von der Prüfstelle zu erteilende Auskünfte unterrichten.
3. Ausführungsfrist
Für die Ausführung der angebotenen Leistungen wird mit dem AG bei Auftragserteilung ein Aus-führungszeitraum, beginnend mit der rechtsverbindlichen Auftragserteilung, vereinbart. Die Laufzeit endet mit der vollständigen Übergabe der Ergebnisse. Daraus, dass wir unsere Leistungen nicht fristgemäß erfüllen, kann der AG keine Ansprüche herleiten, es sei denn, dass die Fristversäumnis auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Im Fall der Fristversäumung ist der AG berechtigt, den Auftrag außerordentlich zu kündigen. Seine Vergütungspflicht beschränkt sich für diesen Fall auf den Teil der Leistungen, die wir bereits erbracht haben.
4. Haftung
Wir haften lediglich für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln. Die Haftung für nachgewiesene Schäden ist auf den Wert der an die LIMES GmbH gezahlten Prüfkosten begrenzt. Für schuldhaftes Handeln unseres Personals während einer Tätigkeit auf Baustellen und Einrichtungen des Auftraggebers haftet die LIMES GmbH im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversiche-rung. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann.
5. Vertraulichkeit, Veröffentlichungen, Schutzrechte
Alle Informationen und Unterlagen des AG werden vertraulich behandelt. Wir sind berechtigt, Erkenntnisse aus den vereinbarten Leistungen, ohne Angabe des AG oder der Produktbezeichnung des AG, in wissenschaftlich üblicher Form zu verwerten. Darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des AG. Insbesondere entscheidet der AG über die Auswertung schutzfähiger Ergebnisse. Nimmt der AG schutzfähige Ergebnisse in Anspruch, so übernimmt er die Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmererfindergesetz uns gegenüber. Veröffentlichungen von Prüfberichten (auch auszugsweise) und Hinweise auf Prüfungen zu Werbezwecken bedürfen in jedem Einzelfall unserer schriftlichen Einwilligung.
6. Probenmaterial
Beschaffung, Transport und Entsorgung von Probenmaterial gehen zu Lasten des AG. Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Proben und Messprotokollen durch uns besteht nicht.
7. Auftragskündigung
Der AG kann den Auftrag jederzeit kündigen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die volle vereinbarte Vergütung zu verlangen. Wir müssen jedoch dasjenige anrechen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwände erspart oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Der Nachweis für Einsparungen und anderweitigen Erwerb obliegt dem AG. In diesem Fall sind wir verpflichtet, die bisherigen Ergebnisse dem AG auszuhändigen. Im Fall der Kündigung des Auftrages aus wichtigem Grund ist der AG verpflichtet, die von uns bis zu dem Zeitpunkt des schriftlichen Eingangs der Kündigungserklärung bereits eingegangenen Verpflichtungen zu übernehmen und die von uns bereits erledigten Arbeiten zu bezahlen.
8. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen
Die LIMES GmbH erstellt mit Abgabe des Prüf- und Ergebnisberichtes eine Abschlussrechnung in zweifacher Ausfertigung. Sie behält sich vor, vor Beginn der Arbeiten á-conto-Zahlungen zu verlangen oder – bei einer längeren Laufzeit – jeweils nach dem Arbeitsfortschritt Zwischenrechnungen zu erstellen. Ebenso behält sie sich vor, Prüf- und Ergebnisberichte erst nach Zahlung der Abschlussrechnung zu versenden. Die Rechnungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Auf alle Nettopreise wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.
9. Vorbehalte
Entsprechen die Verhältnisse bei Arbeitsbeginn nicht jenen zum Zeitpunkt des Angebotes, sind wir berechtigt, Nachforderungen zu stellen. Wir können auch von dem Auftrag zurücktreten mit der Folge, dass sich die Vergütungspflicht des AG auf die bis dahin erbrachten Arbeiten beschränkt.
10. Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lünen verbindlich vereinbart.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne dieser Vertragsbestimmungen unwirksam sei, wird der Vertrag im Übrigen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist so auszulegen und zu ergänzen, dass dem Willen der Vertragschließenden möglichst Rechnung getragen wird.


